Rechtsprechung
BPatG, 06.12.2005 - 33 W (pat) 170/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,36707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02
BerlinCard
Auszug aus BPatG, 06.12.2005 - 33 W (pat) 170/04
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). - BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97
YES; Unterscheidungskraft einer Marke
Auszug aus BPatG, 06.12.2005 - 33 W (pat) 170/04
Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (…st. Rspr. vgl. BGH aaO - BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). - BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99
OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der …
Auszug aus BPatG, 06.12.2005 - 33 W (pat) 170/04
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). - BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
Einzelhandel mit Waren eine Dienstleistung i.S. der Richtlinie 89/104/EWG
Auszug aus BPatG, 06.12.2005 - 33 W (pat) 170/04
Die Frage, ob der "Einzelhandel mit Waren" eine Dienstleistung im Sinne der Art. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken und der entsprechenden Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt bzw. inwieweit derartige Dienstleistungen eines Einzelhändlers inhaltlich zu konkretisieren sind, um die Bestimmtheit des Markenschutzes zu gewährleisten, war Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des Bundespatentgerichts zum Europäischen Gerichtshof vom 15. Oktober 2002 (GRUR 2003, 152).